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Bundesrat
Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan
des Bundes, durch das nach Artikel 50 des Grundgesetzes die
Bundesländer – genauer gesagt die
Landesregierungen – bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Seine
Existenz ist ein wichtiger Teil des föderalen Charakters des
deutschen Staatsaufbaus. Er ist ein kontinuierliches Organ ohne
Legislaturperioden, dessen parteipolitische Zusammensetzung sich bei
jeder Landtagswahl verändern kann, wohingegen der Bundestag ein
diskontinuierliches Organ ist, das alle vier Jahre neu gewählt wird.
Der Bundesrat hat eine besondere Stellung, da
er den in manchen anderen Staaten üblichen Grundsatz der strikten
Gewaltenteilung durchbricht – er besteht aus Exekutiven (den
Landesregierungen), ist selbst jedoch ein legislatives Organ. Das daraus
entstehende System bezeichnet man als Exekutivföderalismus. Andererseits
erweitert sich durch den Föderalismus die Gewaltenteilung auf Bundesebene
(horizontale Gewaltenteilung) um eine Gewaltenteilung zwischen Bund und
Ländern (vertikale Gewaltenteilung).
Durch die wachsende Rolle der Parteipolitik
in der Arbeit des Bundesrates wird dieser inzwischen als zweite
parteipolitische Kammer und nicht - wie ursprünglich vom Parlamentarischen
Rat beabsichtigt - als Korrektiv zur parteipolitischen Bundestagsarbeit
angesehen. Unterscheiden sich die Mehrheitsverhältnisse zwischen Bundestag
und Bundesrat, besteht die Gefahr einer gegenseitigen Blockade aus
parteitaktischen Erwägungen. Die 2004 gescheiterte Föderalismuskommission
hatte den Auftrag, dieser Gefahr durch Abbau der Anzahl
zustimmungspflichtiger Gesetze im Bundesrat entgegenzuwirken.
Aufgaben und Befugnisse
Durch den Bundesrat wirken nach den
Vorschriften des Grundgesetzes (Artikel 51) „die Länder bei der Gesetzgebung und
Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union“ mit. Diese
grundsätzliche Mitwirkung ist durch Artikel 79 des
Grundgesetzes,
die Ewigkeitsklausel, der Abschaffung selbst durch verfassungsänderndes Gesetz
entzogen. Der Bundesrat ist allerdings keine mit dem Bundestag gleichberechtigte
„Zweite Kammer“. Entsprechend bedürfen auch nicht alle Gesetze zu ihrem
Inkrafttreten der Zustimmung des Bundesrates. Vielmehr ist die
Zustimmungspflicht des Bundesrates vom Parlamentarischen Rat als Ausnahme
angesehen worden. In der Verfassungsrealität hat sich der Anteil der
zustimmungspflichtigen Gesetze - auch aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes - auf deutlich über fünfzig Prozent erhöht.
Ursprünglich war die Mitwirkung des Bundesrates, die zum Beispiel zur
Zustimmungspflicht wird, sobald Gesetze von den Ländern ausgeführt werden
müssen, dazu gedacht, die verwaltungstechnische Erfahrung der Länderregierungen
in die Gesetzgebung einfließen zu lassen. Inzwischen ist der Bundesrat jedoch zu
einem Organ geworden, das durchaus auch aus inhaltlichen Gründen Gesetzen
widerspricht und von parteipolitischen Leitlinien mitgeprägt ist. Der Zuwachs
der Rolle der Bundespolitik in Landtagswahlkämpfen resultierte auch aus dieser
Tatsache. Das Hauptziel der 2004 gescheiterten Föderalismuskommission war
deshalb die Entflechtung von Zuständigkeiten von Bund und Ländern und damit die
Senkung des Anteils der zustimmungspflichtigen Gesetze im Bundesrat.
Von 1949 bis 1996 erhielten nur ungefähr 150
vom Bundestag verabschiedeten Gesetze keine
Mehrheit im Bundesrat. Die Unterschiedlichkeit der Mehrheiten in Bundestag und
Bundesrat hat spätestens seit Mitte der 1990er-Jahre dazu geführt, dass die
beiden Organe häufiger unterschiedlicher Meinungen über bestimmte Gesetzentwürfe
sind als das früher der Fall war. Manche Beobachter sehen im Verhalten des
Bundesrats parteitaktisch motivierten Blockaden. Gesetzesentwürfe werden
meistens gar nicht erst in den Bundesrat eingebracht, wenn ihre Ablehnung schon
von Anfang an feststehen würde; große Reformen sind stärker gefährdet als kleine
Änderungen.
Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gesetzgebung
Es gibt zwei verschiedene Gesetzesarten: im
Bundesrat zustimmungspflichtige und im Bundesrat nicht zustimmungspflichtige
Gesetze. Hierbei ist mit "zustimmungspflichtig" nicht gemeint, dass der
Bundesrat in der Pflicht steht, einem Gesetz zuzustimmen; vielmehr benötigt ein
solches Gesetz zu seinem Inkrafttreten die Zustimmung dieses Verfassungsorgans.
Die in der Praxis wichtigsten Fälle einer
Zustimmungspflicht entstehen in den folgenden Situationen:
- Das Bundesgesetz wird – wie in der Regel –
von den Verwaltungen und Behörden der Länder ausgeführt und enthält hierfür
besondere Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren der Landesbehörden
(Artikel 84 und 85 des Grundgesetzes).
- Das Bundesgesetz gewährt den Bürgern eine
Geldleistung, für die zumindest zu einem Viertel die Landeskasse aufkommen
muss (Artikel 104a des Grundgesetzes).
- Das Bundesgesetz enthält Regelungen über die
Erhebung und Verteilung von Steuern (in zahlreichen Fällen, etwa gemäß
Artikel 105 oder 106 des Grundgesetzes).
- Es handelt sich um ein Gesetz, mit dem das
Grundgesetz geändert oder Hoheitsrechte an die Europäische Union übertragen
werden sollen (Artikel 79 und 23 des Grundgesetzes). Dann ist sogar eine
Zweidrittelmehrheit im Bundesrat erforderlich.
Aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bedarf jedes Gesetz, das auch nur eine Vorschrift
enthält, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, als Ganzes der Zustimmung
des Bundesrates. Da die Trennung eines Bundesgesetzes in einen
zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil sehr häufig
nicht möglich ist, ergibt sich hieraus eine deutliche Machtsteigerung für den
Bundesrat, zumal sehr viele Gesetze Vorschriften enthalten, die etwa von den
Ländern ausgeführt werden sollen.
Der Bundesrat gehört (in Friedenszeiten) zu den
drei Verfassungsorganen, die ein Initiativrecht bei der Gesetzgebung besitzen;
neben ihm sind dies Bundestag und Bundesregierung. Am häufigsten werden
Gesetzentwürfe von der Bundesregierung eingebracht.
Gesetzentwürfe des Bundesrates selbst gehen
zunächst an die Bundesregierung, die den Entwurf zusammen mit einer
Stellungnahme an den Bundestag weiterleitet. Gesetzentwürfe der Bundesregierung
gehen zunächst an den Bundesrat, welcher hierzu Stellung nehmen kann und dies in
aller Regel auch tut. Der Gesetzentwurf geht danach zurück zur Bundesregierung,
die den Entwurf sodann gegebenenfalls mit einer Entgegnung zur Stellungnahme des
Bundesrates an den Bundestag weiterleitet. Gesetzentwürfe des Bundestages werden
zunächst von diesem selbst beraten.
Jeder Gesetzesentwurf, der vom
Bundestag kommt, wird im Bundesrat beraten. Dabei
gibt es in der Regel eine erste Lesung, an die sich eine Beratung in den
Ausschüssen des Bundesrates anschließt. Die Ausschüsse geben sodann eine
Beschlussempfehlung ab; der Bundesrat entscheidet über die Beschlussempfehlung.
In jedem Fall kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach
Artikel 77 des Grundgesetzes) anrufen, wenn er mit dem Gesetzentwurf nicht
einverstanden ist - dies gilt auch für nicht zustimmungspflichtige Gesetze.
Lehnt der Bundesrat ein zustimmungspflichtiges Gesetz ab, so können auch
Bundesregierung oder Bundestag den
Vermittlungsausschuss anrufen. Wird der Vermittlungsausschuss angerufen, so
entscheidet der Bundesrat (bei geändertem Gesetzentwurf auch der Bundestag
erneut) nach der Beratung des Vermittlungsausschusses endgültig über den
Gesetzentwurf.
Ist der Gesetzentwurf zustimmungspflichtig, so
bedarf er der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Erhält er diese Stimmenzahl
nicht, so ist der Gesetzentwurf gescheitert.
Ist der Gesetzentwurf nicht
zustimmungspflichtig, so kann der Bundesrat mit mindestens der Mehrheit seiner
Stimmen Einspruch gegen den Gesetzentwurf einlegen. Legt der Bundesrat den
Einspruch mit absoluter, aber nicht mit Zweidrittelmehrheit ein, so kann der
Bundestag den Einspruch mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abweisen;
das Gesetz tritt dann trotzdem in Kraft. Legt der Bundesrat den Einspruch mit
Zweidrittelmehrheit ein, so bedarf die gültige Zurückweisung des Einspruches
auch einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages. Weist der
Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist der
Gesetzentwurf gescheitert.
Die Frist, die der Bundesrat hierbei beachten
muss, ist relativ knapp: In der Regel beträgt sie sechs Wochen zur Behandlung im
ersten Durchgang (bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung), sie kann sich bei
dringlichen Gesetzen auf drei Wochen verkürzen, bei umfangreichen Gesetzen,
Grundgesetzänderungen oder der Übertragung von Hoheitsrechten auch auf neun
Wochen verlängern. Im zweiten Durchgang, an dessen Ende der eigentliche
Beschluss über den Gesetzentwurf steht, beträgt die Frist nur drei Wochen. Da
die Ausschüsse ihre Beratungen zwei Wochen vor der Bundesratssitzung beendet
haben müssen, damit die Unterlagen rechtzeitig verschickt werden können, müssen
sie also die Gesetze häufig binnen Wochenfrist behandeln und abarbeiten.
Zusammensetzung
Jedes der 16
Bundesländer hat seit der Wiedervereinigung zwischen drei und sechs Stimmen
im Bundesrat; zuvor waren es drei bis fünf. Die Stimmenanzahl orientiert sich an
der Einwohnerzahl, ohne sie jedoch mathematisch genau widerzuspiegeln. Die
kleineren Länder erhalten damit ein relativ größeres Stimmgewicht. Dies ist
politisch als ein Ausdruck des föderalen Prinzips gewollt. Dabei erhält jedes
Land, das mehr als zwei Millionen Einwohner hat, vier, jedes Land, das mehr als
sechs Millionen Einwohner hat, fünf, und jedes Land, das mehr als sieben
Millionen Einwohner hat, sechs Stimmen. Bei der Wiedervereinigung wurde den
größten vier Ländern eine weitere Stimme zugestanden, damit die Balance zwischen
den Stimmgewichten der kleinen und großen Bundesländer erhalten bleibt.
Insbesondere sollten die vier großen Länder ihre Sperrminorität gegen
Verfassungsänderungen behalten: Sie haben nun 24 von 69 Stimmen und können damit
jede Grundgesetzänderung blockieren.
Baden-Württemberg,
Bayern,
Niedersachsen
und
Nordrhein-Westfalen haben zur Zeit je sechs Stimmen,
Hessen hat fünf,
Berlin,
Brandenburg,
Rheinland-Pfalz,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und
Thüringen
haben je vier, Bremen,
Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern und das
Saarland schließlich je
drei Stimmen.
Die Bundesratsmitglieder müssen nach Artikel 51
des Grundgesetzes Mitglieder der jeweiligen Landesregierung sein, in der Regel
also Ministerpräsident oder Landesminister. Aber auch Staatssekretäre können
Mitglieder des Bundesrates sein, sofern sie Kabinettsrang haben. Jedes
Bundesland hat so viele Bundesratsmitglieder wie es Stimmen im Bundesrat hat.
Die übrigen Mitglieder der Landesregierungen sind üblicherweise
"stellvertretende Mitglieder des Bundesrates". Die Mitglieder werden von der
jeweiligen Landesregierung bestellt und abberufen. Sie dürfen nicht Mitglieder
des Bundestages sein.
Aktuelle Stimmverteilung im Bundesrat
Die folgende Tabelle gibt die
Stimmenverhältnisse im Bundesrat wieder.
Die derzeitige parlamentarische
Bundestagsopposition, bestehend aus
CDU,
CSU und
FDP, hat im Bundesrat 43
Stimmen und somit deutlich die absolute Mehrheit, jedoch nicht eine
Zweidrittelmehrheit. Die
SPD
als Regierungspartei ist nur in Koalitionen mit Parteien der
Bundestagsopposition vertreten: als rot-rote Koalitionen (SPD und PDS) mit 7
Stimmen, als Große Koalitionen mit 15 Stimmen und als sozialliberale Koalition
mit 4 Stimmen.
Bündnis 90/Die Grünen sind zur Zeit gar nicht vertreten.
Der Bundesrat ist nicht als parteipolitisches
Organ gedacht, vielmehr soll er den Interessen der Länder dienen, die im
Einzelfall auch den entsprechenden Einschätzungen der jeweiligen Bundesparteien
entgegenstehen können. Die Landesregierungen stimmen daher in einigen Fällen
aufgrund ihrer landesspezifischen Vorbehalte nicht entlang der Parteilinien ab,
sondern gegen die Bundespolitik ihrer Bundesparteien. Insbesondere bei Fragen
großen politischen Gewichts kommt es jedoch häufig vor, dass der Bundesrat als
Blockadeinstrument der jeweiligen Bundestagsopposition - so sie denn über eine
Mehrheit im Bundesrat verfügt - benutzt wird.
Eine besondere Bedeutung kam der Landtagswahl
in
Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2005 zu. Durch den Sieg der
nordrhein-westfälischen Oppositionsparteien kommen CDU/CSU und FDP im Bundesrat
auf 43 Stimmen; damit fehlen nur drei Stimmen zu einer Zwei-Drittel-Mehrheit,
mit welcher der Bundesrat eine totale Blockadestellung einnehmen könnte. Auch
bei nicht zustimmungspflichtigen Gesetzen müsste sein Einspruch in diesem Fall
mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen
werden – da die Regierungsfraktionen des Bundestages nicht über diese
Zwei-Drittel-Mehrheit verfügen, könnte kein Gesetz mehr ohne die Zustimmung der
Opposition verabschiedet werden. Ob eine Blockadestellung nach dem Wahlsieg der
CDU/FDP in Nordrhein-Westfalen tatsächlich eintritt, hängt auch entscheidend vom
Abstimmungsverhalten der CDU-geführten großen Koalitionen in
Sachsen und
Schleswig-Holstein ab.
Liste der Präsidenten des
deutschen Bundesrates
- 1949 - 1950 Karl Arnold (1901-1958),
Nordrhein-Westfalen,
CDU
- 1950 - 1951 Hans Ehard (1887-1980),
Bayern,
CSU
- 1951 - 1952 Hinrich Wilhelm Kopf
(1893-1961),
Niedersachsen,
SPD
- 1952 - 1953 Reinhold Maier (1889-1971),
Baden-Württemberg,
FDP/DVP
- 1953 - 1954 Georg August Zinn (1901-1976),
Hessen,
SPD
- 1954 - 1955 Peter Altmeier (1899-1977),
Rheinland-Pfalz,
CDU
- 1955 - 1956 Kai-Uwe von Hassel
(1913-1997),
Schleswig-Holstein,
CDU
- 1956 - 1957 Kurt Sieveking (1897-1986),
Hamburg,
CDU
- 1957 - 1958
Willy Brandt
(1913-1992),
Berlin,
SPD
- 1958 - 1959 Wilhelm Kaisen (1887-1979),
Bremen,
SPD
- 1959 - 1960 Franz Josef Röder (1909-1979),
Saarland,
CDU
- 1960 - 1961 Franz Meyers (1908-2002),
Nordrhein-Westfalen,
CDU
- 1961 - 1962 Hans Ehard (1887-1980),
Bayern,
CSU
- 1962 - 1963
Kurt
Georg Kiesinger (1904-1988),
Baden-Württemberg,
CDU
- 1963 - 1964 Georg Diederichs (1900-1983),
Niedersachsen,
SPD
- 1964 - 1965 Georg August Zinn (1901-1976),
Hessen,
SPD
- 1965 - 1966 Peter Altmeier (1899-1977),
Rheinland-Pfalz,
CDU
- 1966 - 1967 Helmut Lemke (1907-1990),
Schleswig-Holstein,
CDU
- 1967 - 1968 Klaus Schütz (*1926),
Berlin,
SPD
- 1968 - 1969 Herbert Weichmann (1896-1983),
Hamburg,
SPD
- 1969 - 1970 Franz Josef Röder (1909-1979),
Saarland,
CDU
- 1970 - 1971 Hans Koschnick (*1929),
Bremen,
SPD
- 1971 - 1972 Heinz Kühn (1912-1992),
Nordrhein-Westfalen,
SPD
- 1972 - 1973 Alfons Goppel (1905-1991),
Bayern,
CSU
- 1973 - 1974 Hans Filbinger (*1913),
Baden-Württemberg,
CDU
- 1974 - 1975 Alfred Kubel (1909-1999),
Niedersachsen,
SPD
- 1975 - 1976 Albert Osswald (1919-1996),
Hessen,
SPD
- 1976 - 1977 Bernhard Vogel (*1932),
Rheinland-Pfalz,
CDU
- 1977 - 1978 Gerhard Stoltenberg
(1928-2001),
Schleswig-Holstein,
CDU
- 1978 - 1979 Dietrich Stobbe (*1938),
Berlin,
SPD
- 1979 - 1980 Hans-Ulrich Klose (*1937),
Hamburg,
SPD
- 1980 - 1981 Werner Zeyer (1929-2000),
Saarland,
CDU
- 1981 - 1982 Hans Koschnick (*1929),
Bremen,
SPD
- 1982 - 1983
Johannes Rau
(*1931),
Nordrhein-Westfalen,
SPD
- 1983 - 1984
Franz
Josef Strauß (1915-1988),
Bayern,
CSU
- 1984 - 1985 Lothar Späth (*1937),
Baden-Württemberg,
CDU
- 1985 - 1986 Ernst Albrecht (*1930),
Niedersachsen,
CDU
- 1986 - 1987 Holger Börner (*1931),
Hessen,
SPD
- 1987 - 1987 Walter Wallmann (*1932),
Hessen,
CDU
- 1987 - 1988 Bernhard Vogel (*1932),
Rheinland-Pfalz,
CDU
- 1988 - 1989
Björn Engholm
(*1939),
Schleswig-Holstein,
SPD
- 1989 - 1990 Walter Momper (*1945),
Berlin,
SPD
- 1990 - 1991 Henning Voscherau (*1941),
Hamburg,
SPD
- 1991 - 1992 Alfred Gomolka (*1942),
Mecklenburg-Vorpommern,
CDU
- 1992 - 1992 Berndt Seite (*1940),
Mecklenburg-Vorpommern,
CDU
- 1992 - 1993
Oskar
Lafontaine (*1943),
Saarland,
SPD
- 1993 - 1994 Klaus Wedemeier (*1944),
Bremen,
SPD
- 1994 - 1995
Johannes Rau
(*1931),
Nordrhein-Westfalen,
SPD
- 1995 - 1996 Edmund Stoiber (*1941),
Bayern,
CSU
- 1996 - 1997 Erwin Teufel (*1939),
Baden-Württemberg,
CDU
- 1997 - 1998
Gerhard
Schröder (*1944),
Niedersachsen,
SPD
- 1998 - 1999 Hans Eichel (*1941),
Hessen,
SPD
- 1999 - 1999 Roland Koch (*1958),
Hessen,
CDU
- 1999 - 2000 Kurt Biedenkopf (*1930),
Sachsen,
CDU
- 2000 - 2001 Kurt Beck (*1949),
Rheinland-Pfalz,
SPD
- 2001 - 2002 Klaus Wowereit (*1953),
Berlin,
SPD
- 2002 - 2003 Wolfgang Böhmer (*1936),
Sachsen-Anhalt,
CDU
- 2003 - 2004 Dieter Althaus (*1958),
Thüringen,
CDU
- 2004 - 2005 Matthias Platzeck (*1953),
Brandenburg,
SPD
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