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Politik
Bundestag
Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der
Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Er wird direkt durch das Volk
gewählt und ist das einzige Verfassungsorgan im politischen System
Deutschlands mit unmittelbarer demokratischer Legitimation.
Die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder
beträgt 598. Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier
Jahre, sie kann sich aber in Sondersituationen verkürzen oder verlängern.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) können sich zu Fraktionen
oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen
Verfahrens- und Organisationsstatus.
Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident
vor. Gegenwärtig wird dieses Amt von
Wolfgang Thierse (SPD) ausgeübt.
Der Bundestag hat eine Vielzahl von
Funktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das
Bundesrecht und ändert die Verfassung. Hierbei bedarf es häufig der
Mitwirkung des Bundesrates, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist.
Auch genehmigt der Bundestag die internationalen Verträge mit anderen
Staaten und Organisationen und beschließt den Bundeshaushalt. Im Rahmen
seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem den Bundeskanzler und wirkt
bei der Wahl des Bundespräsidenten,
der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mit. Der Bundestag übt
die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des
Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr.
Politisch bedeutsam ist die
Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche
der Bevölkerung auszudrücken und umgekehrt die Bevölkerung zu informieren.
Gesetzgebungsverfahren im Überblick:
Der Bundestag hat neben der Bundesregierung und
dem Bundesrat das Recht Gesetzentwürfe
vorzuschlagen (Initiativrecht).
Ein Gesetzentwurf, der aus der Mitte des
Bundestages eingebracht wird, muss von einer Fraktion oder 5 Prozent der
Parlamentarier unterstützt werden und wird gemäß Artikel 77 des Grundgesetzes
zunächst im Bundestag behandelt. Wird er dort beschlossen, so geht er zur
Beratung an den Bundesrat. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung geht zunächst
an den Bundesrat. Zusammen mit dessen Stellungnahme
leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf dann an den Bundestag. Umgekehrt
geht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zusammen mit der Stellungnahme der
Bundesregierung an den Bundestag.
Wird ein Gesetz vom Bundestag beschlossen,
bedarf es neben dem Parlament der weiteren Mitwirkung des
Bundesrates, damit es zu Stande kommt. Damit ist
jedoch nicht gesagt, dass es der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sind
Interessen der Bundesländer betroffen (dies ist
fast immer der Fall, weil sie die Bundesgesetze ausführen), so bedarf der
Gesetzentwurf nicht schon deshalb der Zustimmung des
Bundesrates. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Grundgesetz dies
ausdrücklich vorsieht oder wenn das Gesetz für den eigenen Gesetzesvollzug
detaillierte Vorgaben macht wie die Landesbehörden für den Vollzug dieses
Gesetzes zu strukturieren sind.
Zu einem Gesetz, mit dem das Grundgesetz
geändert oder Hoheitsrechte an die Europäische Union übertragen werden, bedarf
es immer Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat (qualifizierte Mehrheit).
Ist ein Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, kann
der Bundesrat Einspruch erheben. Dieser hat die
Wirkung von einem aufschiebenden Veto. In einem solchen Fall wird das Gesetz
erneut dem Parlament zugeleitet und der Einspruch kann – wenn keine Änderungen
beschlossen werden – überstimmt werden. Dies bedeutet auch, dass eine
Zweidrittelmehrheit beim Beschließen des Einspruchs im
Bundesrat nur durch eine Zweidrittelmehrheit im
Parlament überstimmt werden kann.
Will der Bundesrat
bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz umfangreiche Änderungen erreichen, hat
er manchmal auch Einspruch erhoben; dies ist in Artikel 77 des Grundgesetzes
jedoch nicht vorgesehen. Ein solcher Einspruch ist deshalb nicht etwa
unbeachtlich, damit verweist der Bundesrat die
Sache vielmehr ans Parlament zurück und bedient sich eines anderen Instruments
als des Vermittlungsausschusses, um gegebenenfalls eine andere politische
Willensbildung zu erreichen.
Werden mehrere, inhaltlich nicht
zusammengehörige Gesetzentwürfe zu einem „Paket“ verbunden, spricht man von
einem Junktim, das zwischen ihnen hergestellt wird.
Behandlung von Gesetzen im Bundestag:
Ein Gesetzentwurf wird zunächst in einer
„ersten Lesung“ behandelt. Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer
Interessenlage ein erster Meinungsaustausch oder eine Debatte im Plenum statt.
Anschließend, sehr oft auch ohne Aussprache, wird der Gesetzentwurf an
verschiedene Ausschüsse verwiesen. Meist sind neben dem „federführenden“
Fachausschuss auch der Rechts- und der Haushaltsausschuss mit einem
Gesetzentwurf befasst, da die Gesetze juristische und fiskalische Auswirkungen
haben. Bei den Ausschussberatungen wird die Haupt- und Detailarbeit an den
Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf von den Parlamentariern wird geprüft und
nicht selten massiv verändert, sie ziehen regelmäßig Experten der Regierung, aus
der Fachverwaltung und weitere Sachverständige aus Praxis und Wissenschaft
heran.
In der Ausschussfassung geht der Gesetzentwurf
erneut ins Plenum, wo er in einer „zweiten Lesung“ beraten wird. Die „zweite
Lesung“ dient der Beratung von Details und Änderungsanträgen, die in großem
Umfang aus den Ausschüssen kommen, aber auch von Fraktionen, Gruppen oder
einzelnen Parlamentariern, die alternative Lösungen aufzeigen wollen. Häufig
sind jedoch die Ausschussfassungen bereits untereinander abgestimmt und so
gefasst, dass in einer Abstimmung die „zweite Lesung“ über den gesamten
Gesetzentwurf beendet wird.
Zu einer „dritten Lesung“ kann nochmals kommen,
wenn sich politischer Widerstand erkennbar formiert, so dass bestimmte Gruppen
nur dann dem Gesetz zustimmen, wenn Bestandteile in ihrem Sinne verändert
werden. Dies kann aus den Reihen der Opposition kommen, aus der Mitte der
Ministerpräsidenten, die einen Einspruch des Bundesrates signalisieren oder auch
von der Regierung bzw. den sie unterstützenden Fraktionen. Nach der dritten
Lesung findet die Schlussabstimmung statt.
Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit des
beschlossenen Gesetzes muss es dem Bundesrat zugeleitet werden, damit es zu
Stande kommt. Dort wird das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgesetzt.
Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt
nur ein jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode beendet er
seine Arbeit und alle Vorlagen und Projekte gelten als erledigt, unabhängig
davon in welchem Stadium sie sich befinden. Dies wird als Prinzip der
Diskontinuität bezeichnet. Politische Initiativen müssen im neuen Parlament neu
eingebracht werden, wenn sie denn weiter betrieben werden wollen. Dies ist nicht
immer selbstverständlich, da im neuen Bundestag andere politische Kräfte
zusammen wirken. Eine Ausnahme sind Petitionsvorlagen, weil sie vom Bürger
stammen und das Anliegen des Bürgers unabhängig von Wahlperioden ist.
Wahl des Bundeskanzlers:
Der Bundeskanzler
wird vom Bundestag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt. Zunächst erfolgt
ein Vorschlag des
Bundespräsidenten, der hinsichtlich der
Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden
ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom
Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat
der stärksten siegreichen Partei. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit
den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom
Bundespräsidenten ernannt. Bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt
worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag
vierzehn Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit
den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen.
Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet
nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit zugleich eine absolute
Mehrheit, so muss der Bundespräsident den
Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative
Mehrheit auf sich vereinen, so kann der
Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum
Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.
Misstrauensvotum und Vertrauensfrage:
Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann
dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der
Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der
Bundespräsident muss dann den bisherigen
Bundeskanzler entlassen und den neu gewählten
ernennen.
Der Bundeskanzler
kann auch die Vertrauensfrage an den Bundestag richten. Wird sie nicht positiv
beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder
des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf
Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des
Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.
Wahl des Bundespräsidenten:
Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des
Bundespräsidenten. Die Mitglieder des
Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung. Die andere Hälfte besteht
aus Personen, die von den Landtagen der
Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden. Der
Bundespräsident ist Präsident der
Bundesversammlung.
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