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der deutsche Bundestag:

Der Deutsche Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Er wird direkt durch das Volk gewählt und ist das einzige Verfassungsorgan im politischen System Deutschlands mit unmittelbarer demokratischer Legitimation.

Die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598. Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier Jahre, sie kann sich aber in Sondersituationen verkürzen oder verlängern. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus.

Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor. Gegenwärtig wird dieses Amt von Wolfgang Thierse (SPD) ausgeübt.

Der Bundestag hat eine Vielzahl von Funktionen: Er hat die Gesetzgebungsfunktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht und ändert die Verfassung. Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Bundesrates, der jedoch keine zweite Parlamentskammer ist. Auch genehmigt der Bundestag die internationalen Verträge mit anderen Staaten und Organisationen und beschließt den Bundeshaushalt. Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem den Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten, der Bundesrichter und anderer wichtiger Bundesorgane mit. Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr.

Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche der Bevölkerung auszudrücken und umgekehrt die Bevölkerung zu informieren.

Gesetzgebungsverfahren im Überblick:

Der Bundestag hat neben der Bundesregierung und dem Bundesrat das Recht Gesetzentwürfe vorzuschlagen (Initiativrecht).

Ein Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Bundestages eingebracht wird, muss von einer Fraktion oder 5 Prozent der Parlamentarier unterstützt werden und wird gemäß Artikel 77 des Grundgesetzes zunächst im Bundestag behandelt. Wird er dort beschlossen, so geht er zur Beratung an den Bundesrat. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung geht zunächst an den Bundesrat. Zusammen mit dessen Stellungnahme leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf dann an den Bundestag. Umgekehrt geht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag.

Wird ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, bedarf es neben dem Parlament der weiteren Mitwirkung des Bundesrates, damit es zu Stande kommt. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass es der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Sind Interessen der Bundesländer betroffen (dies ist fast immer der Fall, weil sie die Bundesgesetze ausführen), so bedarf der Gesetzentwurf nicht schon deshalb der Zustimmung des Bundesrates. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn das Gesetz für den eigenen Gesetzesvollzug detaillierte Vorgaben macht wie die Landesbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zu strukturieren sind.

Zu einem Gesetz, mit dem das Grundgesetz geändert oder Hoheitsrechte an die Europäische Union übertragen werden, bedarf es immer Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat (qualifizierte Mehrheit).

Ist ein Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, kann der Bundesrat Einspruch erheben. Dieser hat die Wirkung von einem aufschiebenden Veto. In einem solchen Fall wird das Gesetz erneut dem Parlament zugeleitet und der Einspruch kann – wenn keine Änderungen beschlossen werden – überstimmt werden. Dies bedeutet auch, dass eine Zweidrittelmehrheit beim Beschließen des Einspruchs im Bundesrat nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Parlament überstimmt werden kann.

Will der Bundesrat bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz umfangreiche Änderungen erreichen, hat er manchmal auch Einspruch erhoben; dies ist in Artikel 77 des Grundgesetzes jedoch nicht vorgesehen. Ein solcher Einspruch ist deshalb nicht etwa unbeachtlich, damit verweist der Bundesrat die Sache vielmehr ans Parlament zurück und bedient sich eines anderen Instruments als des Vermittlungsausschusses, um gegebenenfalls eine andere politische Willensbildung zu erreichen.

Werden mehrere, inhaltlich nicht zusammengehörige Gesetzentwürfe zu einem „Paket“ verbunden, spricht man von einem Junktim, das zwischen ihnen hergestellt wird.

Behandlung von Gesetzen im Bundestag:

Ein Gesetzentwurf wird zunächst in einer „ersten Lesung“ behandelt. Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer Interessenlage ein erster Meinungsaustausch oder eine Debatte im Plenum statt. Anschließend, sehr oft auch ohne Aussprache, wird der Gesetzentwurf an verschiedene Ausschüsse verwiesen. Meist sind neben dem „federführenden“ Fachausschuss auch der Rechts- und der Haushaltsausschuss mit einem Gesetzentwurf befasst, da die Gesetze juristische und fiskalische Auswirkungen haben. Bei den Ausschussberatungen wird die Haupt- und Detailarbeit an den Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf von den Parlamentariern wird geprüft und nicht selten massiv verändert, sie ziehen regelmäßig Experten der Regierung, aus der Fachverwaltung und weitere Sachverständige aus Praxis und Wissenschaft heran.

In der Ausschussfassung geht der Gesetzentwurf erneut ins Plenum, wo er in einer „zweiten Lesung“ beraten wird. Die „zweite Lesung“ dient der Beratung von Details und Änderungsanträgen, die in großem Umfang aus den Ausschüssen kommen, aber auch von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Parlamentariern, die alternative Lösungen aufzeigen wollen. Häufig sind jedoch die Ausschussfassungen bereits untereinander abgestimmt und so gefasst, dass in einer Abstimmung die „zweite Lesung“ über den gesamten Gesetzentwurf beendet wird.

Zu einer „dritten Lesung“ kann nochmals kommen, wenn sich politischer Widerstand erkennbar formiert, so dass bestimmte Gruppen nur dann dem Gesetz zustimmen, wenn Bestandteile in ihrem Sinne verändert werden. Dies kann aus den Reihen der Opposition kommen, aus der Mitte der Ministerpräsidenten, die einen Einspruch des Bundesrates signalisieren oder auch von der Regierung bzw. den sie unterstützenden Fraktionen. Nach der dritten Lesung findet die Schlussabstimmung statt.

Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit des beschlossenen Gesetzes muss es dem Bundesrat zugeleitet werden, damit es zu Stande kommt. Dort wird das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgesetzt.

Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode beendet er seine Arbeit und alle Vorlagen und Projekte gelten als erledigt, unabhängig davon in welchem Stadium sie sich befinden. Dies wird als Prinzip der Diskontinuität bezeichnet. Politische Initiativen müssen im neuen Parlament neu eingebracht werden, wenn sie denn weiter betrieben werden wollen. Dies ist nicht immer selbstverständlich, da im neuen Bundestag andere politische Kräfte zusammen wirken. Eine Ausnahme sind Petitionsvorlagen, weil sie vom Bürger stammen und das Anliegen des Bürgers unabhängig von Wahlperioden ist.

Wahl des Bundeskanzlers:

Der Bundeskanzler wird vom Bundestag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, der hinsichtlich der Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat der stärksten siegreichen Partei. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsidenten ernannt. Bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag vierzehn Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen. Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit zugleich eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Mehrheit auf sich vereinen, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.

Misstrauensvotum und Vertrauensfrage:

Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Bundespräsident muss dann den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den neu gewählten ernennen.

Der Bundeskanzler kann auch die Vertrauensfrage an den Bundestag richten. Wird sie nicht positiv beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.

Wahl des Bundespräsidenten:

Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Die Mitglieder des Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung. Die andere Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden. Der Bundespräsident ist Präsident der Bundesversammlung.

 

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